In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: die „Lizenzgeber“ meint Energy and Compliance Technology Limited (Handel als C365Cloud), ein in England und Wales eingetragenes Unternehmen (Registrierungsnummer 07311760) mit Sitz in 6 Mariner Court, Calder Park, Wakefield, West Yorkshire, WF4 3FL, und der Kunde, der die Software des Lizenzgebers nutzt, wird als bezeichnet „Lizenznehmer“.

Der Lizenzgeber stellt für eine vereinbarte Dauer vereinbarte Module seiner Compliance-Management-Software (die „Software“) und mobile digitale Datenerfassung (zusammen die „System“) zur Verwendung durch den Lizenznehmer zur Verwaltung einer bis zu einer vereinbarten Anzahl von Eigenschaften für eine unbegrenzte Anzahl von Benutzern und unterstützt, wartet und aktualisiert die Software gemäß dem üblichen Programm des Lizenzgebers.

In Ermangelung einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss aller anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ansonsten angeblich für die gelten Lizenz des Lizenznehmers für die Software und das System vom Lizenzgeber.

  1. Begriff
    Jede Lizenz, die der Lizenzgeber einem Lizenznehmer gewährt, gilt, sofern sie nicht gemäß Absatz 7 vorzeitig gekündigt wird, zunächst für einen Zeitraum von 3 Jahren (die „Anfangslaufzeit“) ab dem Tag des Inkrafttretens (der „Datum des Inkrafttretens“) und verlängert sich danach automatisch um jeweils 12 Monate (jeweils a „Erneuerungszeitraum“). Die anfängliche Laufzeit und jeder Verlängerungszeitraum werden zusammen als bezeichnet „Laufzeit“ ).
  2. Lieferung von Software
    1. Sofern der Lizenznehmer die Gebühren für das erste Jahr des Betriebs der Lizenz bezahlt hat, aktiviert der Lizenzgeber die Software für den Lizenznehmer innerhalb von 30 Geschäftstagen nach dem Datum des Inkrafttretens.
    2. Der Lizenzgeber ist unter keinen Umständen verpflichtet, dem Lizenznehmer Kopien des Quellcodes der Software zu liefern, und nichts begründet eine Lizenz seitens des Lizenznehmers zur Nutzung des Quellcodes der Software.
  3. Rechnungsstellung und Zahlung
    1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer am oder nach dem Datum des Inkrafttretens eine Rechnung über die Gebühren für das erste Jahr der Lizenz aus und stellt die Folgejahre jährlich im Voraus in Rechnung.
    2. Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber die Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum einer gemäß Ziffer 3.1 ausgestellten Rechnung.
    3. Alle Gebühren werden ohne Mehrwertsteuer angegeben, sofern der Kontext nichts anderes erfordert.
    4. Alle Gebühren in Bezug auf diese Lizenz (die „Gebühren“ ) entsprechen, sofern vom Lizenzgeber nicht anderweitig schriftlich vereinbart, dem vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer ausgestellten Verkaufsangebot.
    5. Zur Klarstellung: Der Lizenzgeber ist unter keinen Umständen verpflichtet, Gebühren zu erstatten, unabhängig davon, ob der Lizenznehmer das System nicht verwendet, es für weniger als die maximale Anzahl von Objekten verwendet oder aus anderen Gründen.
    6. Wenn Gebühren nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt werden, kann der Lizenzgeber unbeschadet anderer ihm zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe alle Kosten, die bei der Beitreibung dieser Gebühren entstanden sind, auf Entschädigungsbasis zurückfordern und Zinsen in Höhe von 4 % berechnen. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Lloyds Bank plc. Diese Zinsen werden monatlich verzinst.
    7. Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit ist der Lizenzgeber berechtigt, die Gebühren für jeden Verlängerungszeitraum zu erhöhen, indem er den Lizenznehmer mindestens 90 Tage im Voraus benachrichtigt.
  4. Lizenz
    1. Vorbehaltlich der in Abschnitt 4.2 festgelegten Einschränkungen und der in Abschnitt 4.3 festgelegten Verbote hat der Lizenznehmer ab dem Datum der Lieferung der Software an den Lizenznehmer eine nicht-exklusive, gebührenfreie Lizenz für die Laufzeit:
      (a) die Software aktivieren;
      (b) die Software gemäß ihrer Dokumentation verwenden;
      (c) Anmeldeinformationen an erforderliche Dritte weitergeben;
      (d) das System oder die Software in Verbindung mit eigener Software oder Software von Drittanbietern zu verwenden, für deren Verwendung und Kombination mit der Software eine gültige Lizenz vorliegt.
    2. Sofern der Lizenzgeber nicht seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat, unterliegt die vom Lizenzgeber dem Lizenznehmer gemäß Ziffer 4.1 gewährte Lizenz den folgenden Einschränkungen: (a) Die Softwarelizenz darf nur für die von vereinbarten Compliance-Module verwendet werden Lizenzgeber und vom Lizenznehmer abonniert;
      (b) in Bezug auf bis zu der vom Lizenzgeber vereinbarten und vom Lizenznehmer abonnierten Höchstzahl von Objekten.
    3. Sofern nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben oder vom Lizenzgeber ausdrücklich schriftlich gestattet, unterliegt die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber gewährte Lizenz den folgenden Verboten: (a) Der Lizenznehmer darf die Nutzung des Systems oder des Systems nicht unterlizenzieren Software;
      (b) der Lizenznehmer darf die Software nicht verkaufen, weiterverkaufen, vermieten, verleasen, liefern, veröffentlichen oder verteilen;
      (c) der Lizenznehmer darf die Software nicht kopieren, verändern oder anpassen oder bearbeiten;
      (d) der Lizenznehmer ist für die Bereitstellung aller Hardware-Internetbrowser verantwortlich;
      (e) Der Lizenznehmer darf keine Anmeldeinformationen an Dritte weitergeben oder anderen als seinen eigenen autorisierten Endbenutzern (die beim Lizenzgeber eine Endbenutzerlizenz in der jeweils aktuellen, vom Lizenzgeber verwendeten Form abgeschlossen haben) gestatten, die dies sind Nutzung der Software und des Systems für die Zwecke des eigenen Geschäfts des Lizenznehmers, um sich beim System anzumelden.
    4. Der Lizenzgeber (oder der vom Lizenzgeber ernannte Vertreter) kann (nach angemessener Vorankündigung) das Computersystem des Lizenznehmers prüfen, um festzustellen, ob der Lizenznehmer die Bedingungen der Lizenz einhält. Ein solches Audit ist auf die Systeme zu beschränken, bei denen es vernünftigerweise wahrscheinlich ist, dass sie Nachweise für die Einhaltung oder Nichteinhaltung liefern. Der Lizenznehmer leistet dem Lizenzgeber jede angemessene Zusammenarbeit in Bezug auf die Prüfung. Dieser Absatz 4.4 gilt über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus und gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Datum der wirksamen Beendigung.
  5. Garantien
    1. Der Lizenznehmer garantiert dem Lizenzgeber, dass er das gesetzliche Recht und die Befugnis hat, seine Verpflichtungen in Bezug auf die Lizenz einzugehen und zu erfüllen.
    2. Der Lizenzgeber garantiert dem Lizenznehmer: (a) dass er das gesetzliche Recht und die Befugnis hat, seine Verpflichtungen im Rahmen der Lizenz einzugehen und zu erfüllen;
      (b) dass die vom Lizenzgeber gelieferte Software zum Zeitpunkt der Lieferung im Wesentlichen gemäß der der Software beiliegenden Dokumentation funktioniert.
  6. Entschädigungen und Haftungsbeschränkungen/-ausschlüsse
    1. Der Lizenzgeber schließt jegliche Haftung in Bezug auf die Hardware, Netzwerkkonnektivität, Browserspezifikation und Inhaltsfilterung des Lizenznehmers aus und haftet unter keinen Umständen für besondere, indirekte oder Folgeschäden.
    2. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer von allen Klagen, Verfahren, Kosten, Ansprüchen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Verlusten und Ausgaben freistellen und schadlos halten, soweit solche Verluste oder Ansprüche darauf zurückzuführen sind, dass das System oder die Software selbst gegen Dritte verstößt -Partei geistiges Eigentum.
    3. Ungeachtet anderer Bestimmungen ist die Haftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer für Tod oder Körperverletzung, die auf seiner eigenen Fahrlässigkeit oder der seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer beruhen, nicht beschränkt.
    4. Die Software und das System werden ohne Mängelgewähr verkauft und der Lizenznehmer übernimmt die alleinige Verantwortung dafür, dass sie für ihre Zwecke geeignet sind und die Ergebnisse liefern.
    5. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer in Bezug auf die Lizenz, ob aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, ist auf die Gebühren beschränkt, die der Lizenznehmer in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Datum, an dem der Anspruch entstanden ist, an den Lizenzgeber gezahlt hat.
  7. Beendigung
    1. Jede Partei kann die Lizenz vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen und des Absatzes 8 nach (a) Ablauf der ursprünglichen Laufzeit kündigen; oder
      (b) Ablauf eines Verlängerungszeitraums.
    2. Der Lizenznehmer kann die Lizenz kündigen, wenn nach 3 schriftlichen Eskalationen an das Senior Management Team des Lizenzgebers, in angemessener Detailliertheit angegeben, welche Leistungsprobleme der Lizenznehmer hat, und nach Versuchen auf beiden Seiten, diese Leistungsprobleme zu lösen, dieselben (oder im Wesentlichen dieselben). ) Leistungsprobleme bleiben ungelöst.
    3. Der Lizenzgeber kann diese Vereinbarung sofort kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen eine seiner Verpflichtungen aus der Lizenz oder diesen Bedingungen verstößt oder wenn der Lizenznehmer zahlungsunfähig wird oder zu werden droht.
  8. Kündigungsfrist
    Der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber die Lizenz mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.
  9. Auswirkungen von Kündigung und Kündigungshilfe
    1. Bei Beendigung der Lizenz wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer alle Daten /
      Compliance-Daten, die auf dem System gespeichert sind. Der Lizenzgeber gibt Daten entweder in Microsoft Excel (Tabellendaten) oder Adobe PDF (Dokumentdaten) an den Lizenznehmer zurück.
    2. Alle vom Lizenznehmer angeforderten spezifischen Datensatzanforderungen werden zum vereinbarten Zeitpunkt in Rechnung gestellt.
    3. Dem Lizenznehmer wird für maximal 90 Tage nach Ablauf oder Kündigung der Lizenz (der „Zeitraum der Beendigungsunterstützung“ ) Unterstützung bei der Kündigung gewährt.
    4. Die Unterstützung bei der Kündigung umfasst, dass der Lizenzgeber die folgenden Aktivitäten durchführt:
      1. Übergabe an den Lizenznehmer (oder, nach Ermessen des Lizenznehmers, Vernichtung) der Daten des Lizenznehmers und der vertraulichen Informationen des Lizenznehmers;
      2. rechtzeitige Beantwortung aller angemessenen Fragen des Lizenznehmers, um eine Migration oder einen reibungslosen Übergang der Daten des Lizenznehmers vom System zu einem alternativen System zu ermöglichen;
      3. wenn und soweit der Lizenzgeber Dienstleistungen vor Ort in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers erbracht hat, Räumung der Räumlichkeiten des Lizenznehmers am Ende des Kündigungshilfezeitraums (oder unverzüglich auf Anfrage, falls früher) und Entschädigung des Lizenznehmers für alle Kosten, die angemessenerweise für die Wiederherstellung der die Räumlichkeiten des Lizenznehmers in den Zustand und Zustand versetzen, in dem sie sich vor ihrer Belegung durch den Lizenzgeber befanden, außer im Ausmaß der normalen Abnutzung;

      Der Lizenzgeber behält sich jedoch das Recht vor, die mit der Datenmigration und dem Support verbundene Verwaltung während des Kündigungshilfezeitraums über den oben genannten hinaus in Rechnung zu stellen.

    5. Etwaige Gebühren müssen vom Lizenznehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich vereinbart werden.
  10. DSGVO
    1. Der Lizenzgeber muss und wird sicherstellen, dass alle seine Mitarbeiter und Vertreter ihren Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) und dem Datenschutzgesetz 2018 („DPA 2018“) (zusammen definiert als „DPL“).
    2. Der Lizenznehmer ist und bleibt der Datenverantwortliche (wie in der DPL definiert) in Bezug auf die im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeiteten personenbezogenen Daten, und der Lizenzgeber fungiert in Bezug auf diese personenbezogenen Daten als Datenverarbeiter (wie in der DPL definiert). Daher muss der Lizenzgeber den Anweisungen des Lizenznehmers folgen, wie personenbezogene Daten (wie in der DPL definiert) verarbeitet werden.
    3. Alle personenbezogenen Daten, die der Lizenzgeber vom Lizenznehmer erhält, dürfen nur für die Zwecke dieser Lizenz verwendet und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers nicht weiterverarbeitet oder weitergegeben werden.
    4. Der Lizenzgeber ist dafür verantwortlich, regelmäßige Sicherungskopien der mit der Software verarbeiteten und gespeicherten Daten zu erstellen.
    5. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer bei der Wahrung der gesetzlichen Rechte der betroffenen Person (wie in der DPL definiert).
    6. Der Lizenzgeber muss alle personenbezogenen Daten innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf oder Beendigung der Lizenz an den Lizenznehmer zurückgeben oder sicher vernichten.
    7. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, vorbehaltlich Absatz 6.5, den Lizenznehmer vollständig schadlos zu halten und schadlos zu halten und ihn auf eigene Kosten gegen alle Kosten, Ansprüche, Schäden oder Ausgaben zu verteidigen, die infolge des Versagens des Lizenzgebers oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Sub- Auftragnehmer, ihren Verpflichtungen nach diesem Absatz 10 nachzukommen.
    8. Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch nach Ablauf oder Beendigung der Lizenz auf unbestimmte Zeit.
  11. Eigentumsrechte
    Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Lizenzgeber (und/oder seine Lizenzgeber) das gesamte geistige Eigentum an dem System und der Software besitzen und dass dem Lizenznehmer, außer wie ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen angegeben, keine Rechte an oder an geistigem Eigentum gewährt werden in Bezug auf das System oder die Software.
  12. Abtretung
    Diese Vereinbarung gilt persönlich für den Lizenznehmer, der sie nicht ohne Zustimmung des Lizenzgebers abtreten darf.
  13. Recht und Gerichtsstand
    Die Lizenz und alle Probleme, Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich daraus oder im Zusammenhang damit ergeben, unterliegen den Gesetzen von England und Wales und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt und unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales.